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03. Januar 2017

2017 - Pflege im Wandel

Mit dem 01.01.2017 tritt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in Kraft. Pflegegrade lösen die bekannten Pflegestufen ab. Was verbirgt sich hinter den neuen Begriffen?

Das zweite Pflegestärkungsgesetz ist zum 01.01.2017 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat damit erstmals seit der Einführung der Pflegeversicherung an der grundlegenden Ausrichtung des Systems gefeilt. Die Notwendigkeit war unter Experten unumstritten, denn die bisherige Einteilung in Pflegestufen erfasste bestimmte Einschränkungen, beispielsweise durch die zunehmenden dementiellen Erkrankungen, kaum. In der Folge passten Einstufungen und tatsächlicher Pflege- und Betreuungsaufwand mitunter nicht zueinander. Dies soll eine ganzheitliche Betrachtung des Menschen jetzt ändern.

Neuer Pflegedürftigkeitsbegriff – weg von Minuten, hin zu Selbstständigkeit

War die bisherige Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen auf den Zeitaufwand der Körperpflege ausgerichtet, wird jetzt insgesamt sechs Modulen die Selbstständigkeit im Alltag betrachtet. Damit sind neben den körperlichen auch geistige und seelische Einschränkungen berücksichtigt. Damit soll den Anforderungen aller Personengruppen besser Rechnung getragen werden können. Die so ermittelten Hilfsbedarfe fließen dann in den gewährten Pflegegrad ein.

Pflegegrade – stärkere Differenzierung und vielfach Leistungsverbesserung

Die Pflegegrade lösen die bisherigen Pflegestufen ab. Aus drei Stufen werden nunmehr fünf Grade.  Damit soll differenzierter auf den individuellen Hilfebedarf abgestimmt eine Einteilung erfolgen können. Einher geht diese Änderung auch mit einer Erhöhung der zur Verfügung stehenden Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen. Davon profitieren insbesondere Menschen, die aufgrund psychischer oder kognitiver Einschränkungen bisher keinen oder nur einen geringen Hilfsanspruch hatten, da sie nun Menschen mit körperlichen Einschränkungen gleichgestellt werden. Aber die Leistungen verbessern sich darüber hinaus für alle Pflegebedürftigen.

Überleitung aus den bisherigen Pflegestufen

Jeder der vor dem 01.01.2017 bereits in einer Pflegestufe eingestuft wurde, ist automatisch in den passenden Pflegegrad überführt worden. Er profitiert im Regelfall also automatisch von den verbesserten Leistungen. Sollte sich in Ausnahmefällen eine Verschlechterung von Leistungen ergeben, so greift die vom Gesetzgeber vorgesehene Besitzstandswahrung: Kein Pflegebedürftiger soll schlechter gestellt werden.

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Martina Schlosser

Pflegedienstleitung

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